am 12.09.2026
Willy-Brandt-Halle
Dietesheimer Str. 90
63165 Mühlheim am Main
Hinweis: Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufer, Aussteller und sonstigen Teilnehmer des durch den Veranstalter organisierten Barrio Fiesta 2026.
Mit der Anmeldung, Buchung oder Nutzung einer Standfläche erkennt der Standbetreiber diese AGB verbindlich an.
Die Vergabe der Standflächen erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Standfläche oder Platzierung besteht nicht.
Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Die Weitergabe, Untervermietung oder Überlassung der Standfläche an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.
Bei Anmeldung bis einschließlich 19.06.2026 beträgt die Standgebühr 100,00 EUR pro angefangenem laufenden Meter.
Ab dem 20.06.2026 beträgt die Standgebühr 150,00 EUR pro angefangenem laufenden Meter.
Maßgeblich für die Berechnung der Standgebühr ist das Datum des Eingangs der Anmeldung beim Veranstalter.
Die Mindestabnahme beträgt 1 Meter.
Bei Nutzung eines Zeltes wird die längste Zeltseite als Maßstab für die Berechnung der Standfläche herangezogen.
Wasser- und Stromkosten sind nicht in der Standgebühr enthalten.
Abfallentsorgungskosten können gesondert gebucht werden.
Die Standgebühr ist spätestens bis zum Veranstaltungsbeginn vollständig zu entrichten. Die Zahlung kann vor Ort erfolgen.
Für die Erstattung oder den Einbehalt bereits gezahlter Gebühren und Kautionen bei einer Absage oder einem Nichterscheinen des Standbetreibers gelten die Regelungen in Abschnitt 12 dieser AGB.
Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für bestimmte Besucherzahlen, Umsätze oder wirtschaftliche Erfolge.
Der Verkauf und die Präsentation von Waren oder Dienstleistungen sind nur im gesetzlich zulässigen Rahmen gestattet.
Insbesondere verboten sind:
- jeglicher Verkauf von Getränken,
- Waffen und gefährliche Gegenstände,
- illegale oder gefälschte Waren,
- jugendgefährdende Medien,
- pornografische Inhalte,
- lebende Tiere,
- Medikamente oder verschreibungspflichtige Produkte.
Keinerlei Getränke dürfen verkauft, ausgeschenkt oder kostenlos verteilt werden, sofern keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Veranstalters vorliegt.
Der Veranstalter ist berechtigt, unzulässige Waren jederzeit vom Verkauf auszuschließen.
Standbetreiber, die Lebensmittel oder Speisen anbieten, verarbeiten oder verkaufen, sind eigenverantwortlich für die Einhaltung sämtlicher lebensmittelrechtlicher, hygienischer und behördlicher Vorschriften verantwortlich.
Dies umfasst insbesondere die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes, der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) sowie sämtlicher HACCP-Vorgaben.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verstöße gegen lebensmittel- oder hygienerechtliche Vorschriften.
Jeder Standbetreiber verpflichtet sich zu einem ordnungsgemäßen, sicheren und rücksichtsvollen Verhalten.
Insbesondere untersagt sind:
- das Blockieren von Rettungs- und Fluchtwegen,
- übermäßige Lärmbelästigung,
- aggressive Verkaufspraktiken,
- Belästigungen anderer Teilnehmer oder Besucher,
- das Hinterlassen von Müll oder Verunreinigungen.
Die Standfläche ist sauber und ordnungsgemäß zu hinterlassen.
Die Aufbauzeiten enden spätestens um 10:00 Uhr.
Der Abbau darf erst nach Veranstaltungsende erfolgen und muss spätestens bis 19:00 Uhr vollständig abgeschlossen sein.
Ein vorzeitiger Abbau während der laufenden Veranstaltung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters gestattet.
Bei Verzögerungen von mehr als 30 Minuten kann die hinterlegte Kaution vollständig einbehalten werden.
Elektrische Anlagen, Kabel, Geräte sowie gasbetriebene Einrichtungen müssen den geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Kabeltrommeln und elektrische Geräte dürfen nur verwendet werden, sofern diese den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Der Veranstalter stellt keinen Stromanschluss zur Verfügung.
Der Veranstalter ist berechtigt, unsichere oder nicht ordnungsgemäße Anlagen und Geräte vom Betrieb auszuschließen.
Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Veranstalter haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Der Veranstalter übernimmt insbesondere keine Haftung für:
- Diebstahl,
- Verlust oder Beschädigung von Waren,
- wetterbedingte Schäden,
- Schäden durch andere Teilnehmer oder Besucher,
- Umsatzausfälle oder entgangenen Gewinn.
Der Standbetreiber haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Helfer oder verwendete Geräte verursacht werden.
Der Veranstalter übt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände das Hausrecht aus.
Den Anweisungen des Veranstalters, des Sicherheitspersonals sowie beauftragter Helfer ist jederzeit Folge zu leisten.
Bei Verstößen gegen diese AGB oder gegen gesetzliche Vorschriften kann ein sofortiger Ausschluss von der Veranstaltung erfolgen.
Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren besteht in diesem Fall nicht.
Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, Unwetter, behördlicher Anordnungen oder Sicherheitsgründen, abzusagen, zu verschieben oder abzubrechen.
In diesem Fall besteht ausschließlich Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Standgebühren und Kautionen.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Standbetreiber und Veranstalter handeln im Rahmen dieses Vertrages als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
Ein Rücktritt von der Teilnahme durch den Standbetreiber bedarf der Schriftform und wird erst mit Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Veranstalter wirksam.
Der Standbetreiber wird aus seinen vertraglichen Verpflichtungen entlassen, wenn er dem Veranstalter einen geeigneten Ersatz-Standbetreiber benennt und dieser vom Veranstalter angenommen wird. Der Ersatz-Standbetreiber muss:
- ein vergleichbares Sortiment bzw. eine vergleichbare Kategorie anbieten, die nicht im Widerspruch zu bereits vergebenen Exklusivrechten anderer Standbetreiber steht,
- sämtliche Voraussetzungen dieser AGB erfüllen (u. a. Versicherungsnachweise, Hygienevorschriften, Sicherheitsauflagen),
- vom Veranstalter innerhalb angemessener Frist geprüft und schriftlich bestätigt werden.
Der Veranstalter ist berechtigt, einen vorgeschlagenen Ersatz aus wichtigem Grund abzulehnen, insbesondere bei fehlender Eignung, unvollständigen Unterlagen oder einem Verstoß gegen das genehmigte Standkonzept.
Wird ein Ersatz-Standbetreiber angenommen, gilt der ursprüngliche Standbetreiber mit sofortiger Wirkung als aus dem Vertrag entlassen. Die von ihm geleistete Kaution wird in voller Höhe zurückerstattet; der Ersatz-Standbetreiber leistet eine eigene Kaution nach Maßgabe dieser AGB.
Gelingt es dem Standbetreiber nicht, spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einen vom Veranstalter angenommenen Ersatz zu stellen, entsteht dem Veranstalter regelmäßig ein Aufwand für Planung, Standplatzreservierung und Vermarktung. Zum pauschalierten Ausgleich dieses Aufwands wird die bereits gezahlte Kaution wie folgt einbehalten:
- Rücktritt bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: Die Kaution wird in voller Höhe zurückerstattet.
- Rücktritt zwischen 8 und 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: Die Kaution wird zur Hälfte als Aufwandsentschädigung einbehalten; die andere Hälfte wird zurückerstattet.
- Rücktritt weniger als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn oder Nichterscheinen ohne vorherige schriftliche Absage: Die Kaution wird in voller Höhe als Aufwandsentschädigung einbehalten.
Dem Standbetreiber steht der Nachweis offen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand bzw. Schaden entstanden ist, insbesondere wenn der Standplatz anderweitig vergeben werden konnte. In diesem Fall wird der einbehaltene Betrag entsprechend angepasst und der übersteigende Betrag zurückerstattet.
Weitergehende Ansprüche des Veranstalters, insbesondere bei nachweislich höherem tatsächlichem Schaden, bleiben unberührt. Der Veranstalter ist zudem berechtigt, den Standplatz jederzeit anderweitig zu vergeben, sofern kein rechtzeitiger Ersatz gestellt wird.
Personenbezogene Daten der Standbetreiber werden ausschließlich zur Durchführung und Organisation der Veranstaltung verarbeitet.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Namen des Standes bzw. Unternehmens sowie bereitgestellte Logos, Bilder und Werbematerialien für Werbezwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu verwenden.
Dies umfasst insbesondere Veröffentlichungen:
- auf der Homepage,
- in sozialen Medien,
- in Pressemitteilungen,
- in Print- und Onlinewerbung,
- in sonstigen Werbe- und Informationsmaterialien.
Während der Veranstaltung können Foto- und Videoaufnahmen erstellt werden. Diese dürfen vom Veranstalter zu Dokumentations- und Werbezwecken verwendet und veröffentlicht werden.
Die Kaution beträgt 250,00 EUR pro Stand.
Eine Standreservierung gilt erst nach vollständigem Eingang der Kaution sowie ausdrücklicher Bestätigung durch den Veranstalter als verbindlich.
Die Kaution dient insbesondere zur Absicherung von:
- Schäden an Veranstaltungsflächen oder Ausstattung,
- Verunreinigungen,
- nicht ordnungsgemäßer Müllentsorgung,
- Verstößen gegen Auf- und Abbaupflichten,
- nicht zurückgegebenen Ausweisen, Karten oder Leihgegenständen.
Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach ordnungsgemäßer Übergabe der Standfläche.
Der Veranstalter ist berechtigt, entstandene Schäden oder Kosten mit der Kaution zu verrechnen.
Kosten oder Schäden, die den Kautionsbetrag übersteigen, werden dem Standbetreiber gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Verwendung von Koch-, Grill-, Heiz-, Gas- oder elektrischen Geräten muss mindestens ein geeigneter und funktionsfähiger Feuerlöscher am Stand vorhanden sein.
Der Veranstalter ist berechtigt, Standbetreiber ohne entsprechenden Feuerlöscher aus Sicherheitsgründen vom Betrieb auszuschließen.
Eine Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren erfolgt in diesem Fall nicht.
Jeder Standbetreiber ist verpflichtet, seinen Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen und die Standfläche sauber zu hinterlassen.
Der Abfall ist grundsätzlich vom Standbetreiber mitzunehmen, sofern kein Abfallcontainer gebucht wurde.
Ein 1 m³ Abfallcontainer kann zum Preis von 200,00 EUR gebucht werden.
Der Container kann mit anderen Ständen gemeinsam genutzt werden.
Grillkohle, Asche sowie heiße oder glühende Materialien müssen vollständig gelöscht und gesondert entsorgt werden.
Die Entsorgung in normalen Müllbehältern oder auf dem Veranstaltungsgelände ist untersagt.
Zusätzlich ist jeder Standbetreiber verpflichtet, einen ausreichend großen und gut sichtbaren Abfallbehälter für Kunden am oder vor dem Stand bereitzustellen.
Der Bereich um den Stand ist während der gesamten Veranstaltungsdauer sauber zu halten.
Bei Verstößen gegen die Entsorgungs- und Reinigungspflichten behält sich der Veranstalter vor, Reinigungs- und Entsorgungskosten gesondert in Rechnung zu stellen.
Das Abspielen von Musik an den jeweiligen Ständen ist grundsätzlich untersagt.
Eigene Lautsprecher, Musikanlagen oder sonstige Beschallungssysteme dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Veranstalters verwendet werden.
Bei Verstößen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR fällig.
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
Grill-, Koch- und Frittiertätigkeiten sind ausschließlich innerhalb der dafür vorgesehenen und genehmigten Standflächen erlaubt.
Das Kochen, Grillen oder Frittieren unmittelbar vor Kunden oder in Besucherwegen ist untersagt.
Offene Feuerstellen sowie gas- oder strombetriebene Kochgeräte müssen fachgerecht betrieben und ausreichend gesichert werden.
Unter Frittiergeräten ist zwingend eine feuerfeste und ölundurchlässige Schutzunterlage auszulegen.
Brennbare Materialien wie Karton oder Stoff sind als Unterlage unzulässig.
Auslaufendes Fett oder Öl ist unverzüglich zu beseitigen.
Entstandene Schäden oder Verunreinigungen werden dem Standbetreiber in Rechnung gestellt.
Der Standbetreiber ist für die Einhaltung sämtlicher Sicherheits-, Hygiene- und Brandschutzvorschriften selbst verantwortlich.
Der Standbetreiber verpflichtet sich, sämtliche behördlichen Auflagen sowie gesetzlichen Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten.
Dies umfasst insbesondere Vorschriften des:
- Gesundheitsrechts,
- Lebensmittelrechts,
- Hygiene- und Infektionsschutzes,
- Brand- und Arbeitsschutzes,
- Jugendschutzes.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verstöße des Standbetreibers gegen gesetzliche Vorschriften.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Hanau.